Satzung

Satzung

 

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Kinderbunt, für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit in der Gemeinde Langfurth" und nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Langfurth. Er soll im Vereinsregister Ansbach eingetragen werden.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein folgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstige Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Vereinszweck ist die Förderung von Kindern, der Jugend und von Familien der gesamten Gemeinde Langfurth.

3. Somit werden neben den Kindergärten, der Grundschule, der Jugendgruppen der Gemeinde Langfurth, auch unter anderem der Spielplatzausbau und -erhalt begünstigt. Zielführend ist es auch Familien und die Jugendlichen der Gemeinde in die Durchführung von Veranstaltungen zu integrieren.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

1. Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 § 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördern möchten. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

2. In die Aufnahme als Mitglied des Vereins entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Die Mitgliedschaft endet mit Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds.

4.Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag  für das laufende Jahr noch zu entrichten. Die Kündigungsfristbeträgt 3 Monate zum Jahresende.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag 

1. Von den Mitgliedern wird ein Betrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitglieder bei der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Durch die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich die Kindergärten, die Grundschule und laufende Projekte für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit der Gemeinde Langfurth begünstigt.

 
§ 6 Geschäftsjahr 

1. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

 

§ 7 Organe des Vereins

 1. Die Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung Der Vorstand

 

 § 8 Die Mitgliederversammlung

 1. Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins fordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben von Zweck und Gründen verlangt.

2. Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung durch Bekanntgabe im örtlichen Gemeindeblatt, sowie schriftlich per E-Mail oder Post. Unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.

3. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den/die Leiter.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge zu Ergänzungen der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)       Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplans

b)       Entlastung des Vorstands

c)       Wahl der Mitglieder des Vorstands

d)       Wahl der Kassenprüfer

e)       Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge

f)        Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages

g)       Beschlussfassung über Satzungsänderungen, oder Änderungen des Vereinszweckes

h)       Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet.

7. Beschlüsse der Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 75% der abgegebenen Stimmen.

8. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

9. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, mit Ausnahme der Regelung in § 8 Nr. 8 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährige Mitglieder stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in der Mitgliederversammlung zu.

 

 § 9 Der Vorstand

 1. Der Vorstand setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen:

a)      Dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins

b)      Dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins

c)       Dem Kassierer/der Kassiererin

d)      Dem Schriftführer/der Schriftführerin

e)      Drei Beisitzer/innen

 Alle Vorstandsmitglieder sind gleich stimmberechtigt und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

2. Vorstandsmitglieder können nur natürliche, volljährige Personen sein.

3. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines seiner Mitglieder während seiner Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand aus seinen Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst.

4. Zu Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden.

5. Der Vorstand entscheidet in welcher Höhe die Vereinsmittel den Kindergärten, der Grundschule oder für die Kinder-, Jugend- und Familienarbeit der Gemeinde Langfurth zugeführt werden.

6. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn diesem kein Vorstandsmitglied widerspricht.

7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

8. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wahl des Vereinsvorstandes erfolgt auf Verlangen geheim.

9. Es gilt das Vieraugenprinzip. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden und der/dem 2. Vorsitzenden gemeinsam vertreten.

 

 § 10 Die Kassenprüfung

 1. Von den Mitgliedern werden auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen.

 
§ 11 Beurkundung der Beschlüsse

1. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen getroffenen Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter/der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem jeweiligen Schriftführer/der jeweiligen Schriftführerin zu unterzeichnen.

  

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Für den Beschluss der Auflösung bedarf es einer ¾ Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung. Die Auflösung muss in der Einladung der Mitgliederversammlung angekündigt werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins in gleichen Teilen an die Kindergärten und an die Grundschule der Gemeinde Langfurth, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

  

§ 13 Haftung

1. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder wird ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

  

§ 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

2. Im Zusammenhang mit seinen satzungsmäßigen Veranstaltungen veröffentlicht der Förderverein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ans Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

3. Mitgliedslisten werden als Datei oder in gedruckter form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.

4. Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Datenübermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Förderverein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

5. Jedes Mitglied hat im Rahmen gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berechtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 Inkrafttreten
1. Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 03.05.2024 in Langfurth beschlossen.

 

 



Hinweis: Die §§ stellen eine Ergänzung zur Satzung des Vereins dar, es darf somit kein Widerspruch zu Satzungsbestimmungen gegeben sein.

 

Die Gründungsversammlung des Fördervereins Kinderbunt für Kinder-, Jugend- und Familienarbeit in der Gemeinde Langfurth (nachfolgend kurz: „Verein“) hat am 03.05.2024 auf Grundlagen des § 5 Abs. 1 seiner Vereinssatzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

 

 

Beitragsordnung

 

§ 1 Allgemeines

 

1.      Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

2.      Die Beitragsordnung kann gem. § 5 Abs. 1 der Satzung nur durch eine Mitgliedsversammlung geändert werden. Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Folgejahres, sofern die Mitgliedsversammlung nicht anderes beschließt.

 

 

§ 2 Beitragsverpflichtung

 

1.      Die Mitglieder des Vereins sind nach § 5 Abs. 1 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser Beträgt:

·         Für Einzelpersonen:         15,00 EUR

·         Für Familien:                     20,00 EUR

 

2.      Der Beitrag ist zum 01.01. fällig. Eine gesonderte Beitragsrechnung erfolgt nicht. Wird der Betrag nicht fristgerecht geleistet bzw. gibt es eine Rücklastschrift, erfolgt eine Mahnung. Diese ist mit Mahnkosten i.H.v. 5,00 EUR verbunden. Erfolgt auf diese Mahnung keine Zahlung, wird eine letzte Mahnung ausgesprochen, welche mit Mahnkosten i.H.v. 10,00 EUR verbunden ist. Erfolgt auch auf diese Mahnung keine Zahlung, kann das Mitglied gem. § 4 Abs. 3 der Satzung von der Mitgliederliste gestrichen werden.

 

3.      Erfolgt die Aufnahme des Mitglieds bis zum 30.06., ist der volle Jahresbeitrag zu leisten; erfolgt die Aufnahme nach dem 30.06., ist nur die Hälfte des Jahresbeitrags zu leisten. Eine weitere Ermäßigung findet nicht statt. 

 

4.      Der Vorstand kann in Einzelfällen bei Vorliegen wirtschaftlicher Notlagen von Mitgliedern den Beitrag ermäßigen, stunden oder erlassen.

 

5.      Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet. Die Mitglieder sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Die Mitgliedsbeiträge werden zum 01.01. eingezogen.